(kunid) Ein Mietwagenfahrer, der ein Fahrzeug einer Kundin zugestellt hatte, wollte vor seiner Heimfahrt mit dem Zug etwas essen. Am Weg zu einem Restaurant wurde er bei einem Unfall verletzt. Da dieser Weg aber nicht dem eigentlichen Zweck der Dienstreise gedient hat, entschied der Oberste Gerichtshof, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.
Das ist die Vorgeschichte: Ein ursprünglich aus Ägypten stammender Mietwagenfahrer sollte einer Kundin in einem Hotel in Mailand einen Mietwagen zustellen. Dafür fuhr er mit dem Nachtzug von Wien nach Mailand, holte den Mietwagen von einem Parkplatz ab und übergab ihn der Kundin.
Anschließend kehrte er zum Bahnhof zurück, wo er erfuhr, dass der nächste direkte Zug nach Wien erst um 19 Uhr abfahren würde. Da er an diesem Tag noch nichts gegessen hatte, fuhr er mit einer Straßenbahn zu einem Restaurant, das ihm ein Freund empfohlen hatte und dessen Besitzer arabisch spricht.
Zwar gab es am Bahnhof selbst ausreichend Möglichkeiten zu essen, weil der Mietwagenfahrer aber nicht italienisch spricht und nach einer Magenoperation nur gekochte und fettarme Speisen zu sich nehmen darf, zog er diese Möglichkeit vor.
Nach dem Aussteigen aus der Straßenbahn wurde er auf einem Schutzweg von einem Auto erfasst und verletzt. Da es sich seiner Meinung nach um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, klagte er die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Die Vorinstanzen verneinten das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.
Gibt es einen ursächlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit?
In seiner rechtlichen Beurteilung erklärt nun der Oberste Gerichtshof (OGH), dass ein Arbeitsunfall dann vorliegt, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet.
Zwar werden Dienstreisen typischerweise in unmittelbarem Dienstinteresse unternommen, sie können aber auch mit privaten Interessen verbunden sein.
Und das ist die wichtige Erkenntnis für den Arbeitnehmer: Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob es im Zeitpunkt des Unfallgeschehens einen ursächlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit gegeben hat.
Wann ist es privat, wann beruflich?
Ein innerer Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ist bei einer Dienstreise auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Tätigkeit aber eher anzuerkennen als am Wohn- oder Dienstort, so der OGH.
Der Versicherungsschutz kann sich daher auch auf Tätigkeiten erstrecken, die sonst zum privaten Bereich gehören.
Kein Versicherungsschutz besteht allerdings, wenn sich der Reisende rein persönlichen und von der dienstlichen Tätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen widmet, so der OGH weiters.
Nahrungseinnahme nicht unter Versicherungsschutz
Nahrungsaufnahme ist „zumindest überwiegend dem privaten und damit unversicherten Bereich zuzurechnen“, so der OGH. Als Maßnahme zur Erhaltung der körperlichen und geistigen dienstlichen Leistungsfähigkeit steht sie auch während einer Dienstreise normalerweise nicht unter Versicherungsschutz.
Nur wenn betriebliche Umstände eine wesentliche Bedingung für die Essensaufnahme sind, besteht Versicherungsschutz, betont der OGH. Dies trifft beispielsweise zu, wenn Zeitdruck besteht, sie der Erhaltung der Fahrtüchtigkeit eines Kraftfahrers dient oder es sich um eine durstig machende Beschäftigung handelt.
Es kommt laut vorliegender Judikatur also darauf an, ob betriebliche Umstände über das normale Maß hinaus so stark sind, dass sie eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme sind. Dies ist vom Berufungsgericht im gegenständlichen Fall berücksichtigt worden.
Keine betrieblichen Umstände
In der außerordentlichen Revision hält der Geschädigte der Entscheidung des Berufungsgerichts allerdings entgegen, dass sich der Unfall nicht bei der Nahrungsaufnahme, sondern auf dem Weg zum Restaurant ereignet habe.
Die eigentliche betriebliche Tätigkeit, nämlich die Zustellung des Mietwagens, sei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen, so der OGH. Der Fahrer sei nur deshalb nicht unverzüglich heimgekehrt, weil er einen direkten Zug nach Wien habe nehmen wollen.
Der Weg zum Restaurant habe damit auch im weitesten Sinn nicht dem eigentlichen Zweck der Dienstreise gedient. Insbesondere sei der Geschädigte nicht unter einem besonderen, betrieblich bedingten Zeitdruck gestanden.
Die behauptete fehlende Ortskenntnis, die fehlende Kenntnis der italienischen Sprache und die Notwendigkeit der Einhaltung einer Diät seien keine betrieblichen Umstände, die eine wesentliche Bedingung für die Essenseinnahme gewesen wären. Die Revision wurde folglich zurückgewiesen.
Ergo: Wenn Sie „unterwegs“ sind, überlegen Sie sich, benutzen Sie Ihren Hausverstand: Ist diese oder jene Handlung eindeutig der Dienstausübung zuzuordnen?