(kunid) Glatte Straßen führen im Winter vermehrt zu Unfällen und in der Folge zur Frage, wer für entstandene Schäden aufkommt. Im Folgenden dazu die Antworten.
Prinzipiell erhalten Geschädigte Schadenersatz von der Kfz-Haftpflichtversicherung des verursachenden Lenkers.
Selbst verschuldete Schäden am eigenen Auto übernimmt – so vorhanden – eine Vollkaskoversicherung.
Problematisch oder teuer wird es aber, wenn sich ein Fahrzeuglenker nicht den winterlichen Fahrbedingungen angepasst hat: „Die Person könnte nämlich auf eigenen Forderungen gegen einen Unfallgegner sitzen bleiben. Übernimmt die eigene Haftpflichtversicherung einen verursachten Schaden, droht zudem eine Malus-Rückreihung um drei Stufen“, hält Nikolaus Authried von der Rechtsberatung des ÖAMTC fest.
Was alles passieren kann
Besonders unangenehm wird es, wenn man eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, diese aber mit dem Argument, dass der Unfall grob fahrlässig verursacht wurde, die Leistung ablehnt.
Ob tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorliegt bzw. diese die Versicherung auch zur Ablehnung berechtigt, muss im Einzelfall geprüft werden.
Verschuldet man gar einen Unfall mit Personenschaden, wobei hier schon ein Mitverschulden ausreicht, muss man mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen.
Wer sich u.a. keine allzu große Schuld vorwerfen lassen muss, wird zwar mit einer Diversion davonkommen, teuer ist aber im Regelfall auch das. Es könnte jedoch auch zur Anordnung einer Probezeit kommen.
Haftung des Straßenerhalters?
Hier gilt es zu unterscheiden: Straßenerhalter haften bei Glatteis-Unfällen grundsätzlich nur, wenn ihnen die geschädigte Person grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, z.B. wenn der Straßendienst grundlos untätig geblieben ist oder zu spät oder falsch gestreut hat, wobei es sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.
Doch auch wenn dem Straßenerhalter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist es möglich, dass ich einen Teil des Schadens selbst tragen muss, z.B. wenn ich meine Fahrweise nicht den winterlichen Gegebenheiten angepasst habe und somit ein Mitverschulden vorliegt.
Anders ist die Rechtslage, wenn ein Vertragsverhältnis zum Straßenerhalter vorliegt, etwa bei mautpflichtigen Straßen: Dann haftet der Erhalter bereits ab leichter Fahrlässigkeit, ein fehlendes Verschulden ist von ihm nachzuweisen.
In diesem Sinne: Kommen Sie gut durch den Straßenverkehr!