Grundsätzlich entscheidet die Ursache für den Schaden, ob der Betreiber der Waschanlage aufkommen muss oder nicht, klärt Martin Hoffer, Leiter ÖAMTC-Rechtsdienste, auf.
Bestes Beispiel sind die Seitenspiegel: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht in der Regel, dass für außen an der Karosserie angebrachte Teile keine Haftung übernommen wird, wenn diese nicht eingeklappt oder abmontiert waren.
Um Schäden zu vermeiden, sollte man also vor der Einfahrt in die Waschstraße unbedingt die Spiegel selbst einklappen und die Antenne nach Möglichkeit abschrauben.
Fehlfunktion der Anlage
Sehr selten, aber durchaus möglich ist es, dass ein Schaden am Fahrzeug durch eine Fehlfunktion der Anlage verursacht wird.
Dann muss man sich nicht mit der Ablehnung der Ansprüche abfinden.
„Zwischen Betreiber und Kunde besteht ein Werkvertrag. Daher kommt es zu einer Umkehr der Beweislast für Schadenersatzforderungen – das heißt, der Betreiber kann haftbar gemacht werden, wenn er seine Unschuld nicht beweisen kann“, sagt der Experte des Mobilitätsclubs.
Es ist daher ratsam, so viele Beweise wie möglich zu sammeln. Beschädigte Teile, Fotos sowie Zeugen können im Nachhinein hilfreich sein.
Was alles passieren kann
Macht man selbst einen Fehler, der die Anlage der Waschstraße beschädigt, hat dafür die Haftpflichtversicherung des Fahrzeug-Zulassungsbesitzers einzustehen.
Eigene Schäden, die nicht beim Betreiber der Waschstraße geltend gemacht werden können, übernimmt in der Regel eine Kaskoversicherung.
Von der Autowäsche zu Hause, bei der man mit besonderer Vorsicht vorgehen könnte, rät der ÖAMTC-Jurist hingegen ab: Verschmutzt man dabei die Straße, können Strafen von bis zu 72 Euro verhängt werden. Die Fahrt in die Waschstraße ist vor allem der Umwelt zuliebe eindeutig die bessere Wahl“, so Hoffer abschließend.